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Kontrolle und Überwachung

Außenkontrolle

Die Grundregeln für die Kontrolle der Nachrichtendienste werden durch das Gesetz über die Nachrichtendienste der Tschechischen Republik (Nr. 153/1994 Slg.) bestimmt. Dieses Gesetz sagt, dass die Tätigkeit von Nachrichtendiensten der Regierungs- und Parlamentskontrolle unterliegt.

Das Gesetz setzt weder konkreten Ausmaß, noch die Art der Durchführung der Kontrollarbeit durch die Regierung fest. Die Kontrollarbeit der Regierung gegenüber dem BIS wickelt sich von der Regierungsberechtigung ab, dem BIS die Aufgaben im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungsbereiches zu vergeben und ihre Erfüllung zu bewerten. Die Regierungskontrolltätigkeit des Dienstes hängt auch eng damit zusammen, dass die Regierung  für die BIS-Tätigkeit verantwortlich ist, koordiniert sie und den BIS-Direktor nennt und widerruft. Die Regierungskontrolltätigkeit richtet sich auf alle BIS-Tätigkeitsbereiche. Die exekutive Kontrolle von BIS richtet sich z.B. auf die Kontrolle des BIS-Haushaltes als eigenständigen Bestandteiles des Staatshaushaltes und auf die Beurteilung, ob die ausgegebenen Finanzmittel zur Erfüllung der vergebenen Aufgaben nötig sind. Die Regierung billigt und verfolgt die Beachtung des BIS-Statutes und ist Supervisor, was die Beachtung der Gesetzmäßigkeit der nachrichtendienstlichen Aktivitäten betrifft.

Laut dem Gesetz über den Sicherheitsinformationsdienst (Nr. 154 / 1994 Slg.) übt die Kontrolle der BIS-Tätigkeit das Abgeordnetenhaus aus, das auch für diesen Zweck ein Sonderkontrollorgan (Ständige Kommission für die Kontrolle der BIS-Tätigkeit) errichtet. Das konkrete Berechtigungsausmaß dieses Kontrollorgans wird durch das Gesetz bestimmt.

Weitere Arten von Außenkontrolle:

Gerichtskontrolle

Die Gerichtskontrolle richtet sich vor allem auf die Kontrolle der nachrichtendienstlichen Technik (für ihren Einsatz wird die Übereinstimmung des Senatsvorsitzenden des zuständigen Obersten Gerichtes gemäß dem BIS-Sitz benötigt). Der Richter ist berechtigt vom BIS Informationen zu beanspruchen, um zu beurteilen, ob die Gründe für die Benutzung der nachrichtendienstlichen Technik noch bestehen.

Kontrolle der Obersten Kontrollbehörde (NKÚ)

Die Oberste Kontrollbehörde kontrolliert die Erfüllung von Aufgaben - die Bewirtschaftung des Staatsvermögens und die Erfüllung des Staatshaushaltes gemäß Sonderrechtsregelungen.

Öffentlichkeitskontrolle

Die Öffentlichkeit besitzt keine spezifischen Kontrollrechte. Dennoch ist diese Kontrollart ein wichtiges Element der allgemeinen Kontrolle der BIS-Tätigkeit. Die Öffentlichkeit kontrolliert die BIS-Arbeit meistens vermittelt - mittels Medien oder BIS-Internetseiten, wo z.B. BIS-Jahresberichte und aktuelle Mitteilungen offen zugänglich sind. 

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